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| | | | JUSguide.VwGH 42/2018 Guten Tag,
in diesem Newsletter finden Sie ausgewählte Leitsätze zu aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidungen. Mit einem Klick auf die Links rufen Sie die Zusammenfassungen der Entscheidungen als RDB-Dokumente zu den jeweiligen Konditionen Ihres RDB-Zuganges ab. Mit freundlichen Grüßen Ihre RDB-Redaktion
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| | | | Manuel Walser Schiedsfähigkeit im liechtensteinischen Recht ISBN 978-3-7083-1230-9, 765 Seiten, gebunden mit Lesebändchen, € 142,00 » w w w. nwv. at
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| | | | Ablehnung von Beweisanträgen (iZm unzureichender Verwahrung eines Hundes) | |
| Fundstelle JusGuide 2018/41/5412 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 4.7.2018, Ra 2017/02/0159
Es ist nicht zulässig, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen; das Vorliegen von - nach Meinung des VwG - ausreichenden und eindeutigen Beweisergebnissen für die Annahme einer bestimmten Tatsache rechtfertigt nicht die Auffassung, die zum Beweis des Gegenteils bea... | |
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| | | | | Verjährung nach § 43 VwGVG | |
| Fundstelle JusGuide 2018/41/5413 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 10.8.2018, Ra 2018/09/0083
Entscheidet das VwG über ein nach Ablauf der 15-monatigen Frist des § 43 Abs 1 VwGVG als aufgehoben geltendes verwaltungsbehördliches Straferkenntnis, so belastet es dadurch sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
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| | | | | § 27 StbG - Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit | |
| Fundstelle JusGuide 2018/41/5414 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 2.8.2018, Ra 2018/01/0337
Der VwGH hegt keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Bestimmung des § 27 Abs 1 StbG mit dem Unionsrecht; eine Konstellation, wie sie dem Urteil Rottmann zu Grunde lag (nämlich die Entziehung der Staatsbürgerschaft), liegt nicht vor; damit besteht kein Fall der Durchführung von Unionsre... | |
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| | | | | Bargeld-Essenszuschüsse für Arbeitnehmer steuerbefreit iSd § 3 Abs 1 Z 17 EStG? | |
| Fundstelle JusGuide 2018/41/5415 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 19.4.2018, Ro 2016/15/0018
Von der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 17 EStG werden freie oder verbilligte Mahlzeiten am Arbeitsplatz (etwa in betriebseigenen Kantinen) sowie Gutscheine für Mahlzeiten in einer Gaststätte (und Gutscheine für Lebensmittel) erfasst; nicht von der Befreiung erfasst ist die Gewährung von Zus... | |
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| | § 207 Abs 2 BAO - zur längeren Verjährungsfrist bei Abgabenhinterziehung durch eine andere Person | |
| Fundstelle JusGuide 2018/41/5416 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 21.3.2018, Ra 2017/13/0007
Das BFG ist im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Frage, ob die Abgabe hinterzogen war, von der stRsp des VwGH abgewichen, wonach nicht der Abgabepflichtige selbst für die Hinterziehung der Abgabe verantwortlich sein muss; der für die Hinterziehung Verantwortliche kann dabei auch ein Beitr... | |
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| | | | | Zulässigkeit der Revision iZm § 82 SPG (aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst) | |
| Fundstelle JusGuide 2018/41/5417 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 28.6.2018, Ra 2018/01/0174
§ 82 Abs 1 erster Satz SPG erfüllt die Voraussetzungen nach § 25a Abs 4 Z 1 VwGG.
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| | | | | Arbeitnehmerschutz - wirksames Kontrollsystem | |
| Fundstelle JusGuide 2018/41/5418 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 4.7.2018, Ra 2017/02/0240
Nach der Rsp vermögen Schulungen und Betriebsanweisungen als Vorsorge gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen; Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen ebenfalls nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft... | |
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| | | | | | | Hinweis Diese E-Mail wurde gesendet an: unknown@unknown.invalid Falls Sie diesen Newsdienst nicht mehr erhalten wollen, können Sie sich hier abmelden. Hier haben Sie die Möglichkeit, die Einwilligung zur Erhebung Ihrer Klicks zu widerrufen. Adressänderungen senden Sie bitte an adressverwaltung@manz.at Anregungen, Wünsche und Beschwerden richten Sie bitte an news@manz.at Der Newsletter wird multi-part versendet, also als HTML- und als Textversion. Welche Version dargestellt wird, hängt von den Einstellungen Ihres E-Mail-Clients ab. Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar. MANZ haftet nicht für Schäden, welcher Art auch immer, die aufgrund der hier angebotenen Informationen entstehen. MANZ übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Newsletter. © MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH 2018 Medieninhaber und Herausgeber: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH Firmensitz: Kohlmarkt 16, 1010 Wien. FN 123 181w - Handelsgericht Wien
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