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| | | | JUSguide.VwGH 51/2018 Guten Tag,
in diesem Newsletter finden Sie ausgewählte Leitsätze zu aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidungen. Mit einem Klick auf die Links rufen Sie die Zusammenfassungen der Entscheidungen als RDB-Dokumente zu den jeweiligen Konditionen Ihres RDB-Zuganges ab. Mit freundlichen Grüßen Ihre RDB-Redaktion
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| | | | Arbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle - jetzt online in der RDB | |
Aktueller österreichischer und europäischer datenschutzrechtlicher Rechtsstand per 9. November 2018 unter Berücksichtigung der VO der DSB zur Datenschutz-Folgenabschätzung („Blacklist“). Mitarbeiterkontrolle ist nicht mit Überwachung gleichzusetzen. Dieses Handbuch arbeitet die Grenzen zwischen erlaubter „Kontrolle“ und unerlaubter „Überwachung“ praxisorientiert und mithilfe von veranschaulichenden Beispielen heraus. » Inhaltsverzeichnis online nachschlagen!
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| | | | Zur Frage, ob § 68 Abs 2 und 4 AVG einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Behörde einräumen | |
| Fundstelle JusGuide 2018/50/5475 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 30.10.2018, Ra 2018/05/0253
Eine Partei hat keinen Rechtsanspruch auf Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes; die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden.
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| | | | | Einreiseverbot wegen Mittellosigkeit nach § 53 Abs 2 Z 6 FPG | |
| Fundstelle JusGuide 2018/50/5476 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349
Anders als nach der früheren Rechtslage ist es nunmehr im Fall eines Antrages auf internationalen Schutz geradezu Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes, dass dem Antrag auf internationalen Schutz keine Folge gegeben (und infolgedessen eine Rückkehrentscheidung er... | |
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| | | | | Kundmachung eines UVP-Feststellungsbescheides | |
| Fundstelle JusGuide 2018/50/5477 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0061
Da § 3 Abs 7 achter Satz UVP-G 2000 keine weitere Differenzierung trifft, sondern ausspricht, dass "der Bescheid" neben der öffentlichen Auflage auch im Internet bereitzustellen ist, wird damit auf den vollständigen Bescheid, dh inklusive der zum Bescheidinhalt erklärten Beilagen, abgestellt.
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| | Zur Grobprüfung gem § 3 Abs 4 UVP-G 2000 | |
| Fundstelle JusGuide 2018/50/5478 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0061
Die Einzelfallprüfung beschränkt sich auf die mögliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde; das bedeutet, dass keine umfassende Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens, sondern eine auf den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes (hier der Ka... | |
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| | | | | Straßenbaurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Straße - Zufahrt iSd § 13 Abs 2 Z 3 NÖ Straßengesetz 1999 | |
| Fundstelle JusGuide 2018/50/5479 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 27.10.2018, Ra 2016/06/0055
Ein Anspruch auf eine weitere, allenfalls bequemere Zufahrt wird durch § 13 Abs 2 Z 3 NÖ Straßengesetz 1999 nicht vermittelt; entscheidend ist, dass eine zumutbare Zufahrtsmöglichkeit, die der bisherigen annähernd entspricht, nach wie vor besteht.
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| | | | | Zulassung zum Diplomstudium - zur Frage, ob das Wort "eingerichtet" in § 124 Abs 5 UG 2002 das Inkrafttreten der diesbezüglichen Studienpläne (Curricula) voraussetzt | |
| Fundstelle JusGuide 2018/50/5480 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 27.9.2018, Ro 2017/10/0041
Die Zulassung zum Diplomstudium ist unzulässig, wenn dieses auch als Bakkalaureats- und Magisterstudien "eingerichtet" ist; das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Zulassung zum eingerichteten Diplomstudium auch dann erfolgen kann, wenn trotz Einrichtung des betreffenden Studiums a... | |
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| | | | | | | Hinweis Diese E-Mail wurde gesendet an: unknown@unknown.invalid Falls Sie diesen Newsdienst nicht mehr erhalten wollen, können Sie sich hier abmelden. Hier haben Sie die Möglichkeit, die Einwilligung zur Erhebung Ihrer Klicks zu widerrufen. Adressänderungen senden Sie bitte an adressverwaltung@manz.at Anregungen, Wünsche und Beschwerden richten Sie bitte an news@manz.at Der Newsletter wird multi-part versendet, also als HTML- und als Textversion. Welche Version dargestellt wird, hängt von den Einstellungen Ihres E-Mail-Clients ab. Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar. MANZ haftet nicht für Schäden, welcher Art auch immer, die aufgrund der hier angebotenen Informationen entstehen. MANZ übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Newsletter. © MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH 2018 Medieninhaber und Herausgeber: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH Firmensitz: Kohlmarkt 16, 1010 Wien. FN 123 181w - Handelsgericht Wien
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