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| | | | JUSguide.VwGH 11/2019 Guten Tag,
in diesem Newsletter finden Sie ausgewählte Leitsätze zu aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidungen. Mit einem Klick auf die Links rufen Sie die Zusammenfassungen der Entscheidungen als RDB-Dokumente zu den jeweiligen Konditionen Ihres RDB-Zuganges ab. Mit freundlichen Grüßen Ihre RDB-Redaktion
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| | | | Vorab über novellierte Normen informiert sein Entdecken Sie den neuen Gesetzesbutler: Bevor novellierte Normen in Kraft treten, werden Sie davon per Mail informiert. Das bedeutet weniger Arbeit. Und Sie sind immer auf dem aktuellsten Stand. Und so einfach funktionierts: in der rdb.at eine Norm suchen und den Gesetzesbutler anlegen. Eine genaue Erklärung zur Funktion des Gesetzesbutlers finden Sie in diesem Video:
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| | | | Anwaltspflicht nach § 24 Abs 2 VwGG | |
| Fundstelle JusGuide 2019/11/5535 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0128 Nach der Rsp des VwGH wird der Anwaltspflicht nach § 24 Abs 2 VwGG nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch den Rechtsanwalt verfasste eingebracht und nicht etwa bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwaltes vorgelegt wird. | |
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| | Zum Vorliegen einer entschiedenen Sache | |
| Fundstelle JusGuide 2019/11/5536 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 13.12.2018, Ra 2016/11/0065 Eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage, die es der Behörde verwehrt, das Neuansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, liegt dann vor, wenn sich nach Abweisung des ersten Ansuchens die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die frühere Entscheidung gewesen sind, so geändert haben, das... | |
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| | | | | Zur Frage, ob "verlassene Kinder" als soziale Gruppe iSd Art 10 Abs 1 lit d der Statusrichtlinie anzusehen sind | |
| Fundstelle JusGuide 2019/11/5537 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 23.1.2019, Ra 2018/01/0442
Dem angefochtenen Erkenntnis sind zwar Benachteiligungen und Risiken für Waisenkinder, alleinstehende Kinder und Straßenkinder aufgrund der allgemein schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage in Afghanistan, jedoch keine Feststellungen zu deren gezielten und systematischen Verfolgung bzw Verwei... | |
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| | | | | Kommentar auf Facebook - Bestrafung als Verletzung des öffentlichen Anstandes im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei? | |
| Fundstelle JusGuide 2019/11/5538 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0110 Bezieht sich der den Anstand verletzende öffentliche Kommentar auf Facebook auf Rechtsgüter, die nur oder zumindest überwiegend dem Gebiet der örtlichen Gemeinschaft zuzuordnen sind, oder weist er einen in sachlicher und in persönlicher Hinsicht mit den lokalen Verhältnissen notwendig verknüpften In... | |
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| | | | | Erheblich höherer Arbeitserfolg iSd § 12 Abs 3 GehG | |
| Fundstelle JusGuide 2019/11/5539 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 21.12.2018, Ro 2018/12/0015 Ein "erheblich" höherer Arbeitserfolg iSd § 12 Abs 3 GehG kann erst dann vorliegen, wenn der Anteil der Überschreitung mehr als 25 von Hundert des regulären "Arbeitserfolges" ausmacht, wobei diese Überschreitung in einer Gesamtbetrachtung an qualitativen (im Verständnis der Steigerung des Arbeitserf... | |
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| | | | | Wildschaden - Mitwirkungspflicht gem § 4 Abs 1 lit c StVO / Verständigungspflicht gem § 4 Abs 5 StVO? | |
| Fundstelle JusGuide 2019/11/5540 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 30.1.2019, Ra 2018/02/0311 Es ist unbestritten weder zu einer Verletzung einer Person gekommen, noch hat ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar am Unfallort eine Tatbestandsaufnahme vorgenommen oder veranlasst; konsequenterweise hat auch kein am Unfall Beteiligter das Einschreiten eines solchen Organs verl... | |
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| | | | | | | Hinweis Diese E-Mail wurde gesendet an: unknown@unknown.invalid Falls Sie diesen Newsdienst nicht mehr erhalten wollen, können Sie sich hier abmelden. Hier haben Sie die Möglichkeit, die Einwilligung zur Erhebung Ihrer Klicks zu widerrufen. Adressänderungen senden Sie bitte an adressverwaltung@manz.at Anregungen, Wünsche und Beschwerden richten Sie bitte an news@manz.at Der Newsletter wird multi-part versendet, also als HTML- und als Textversion. Welche Version dargestellt wird, hängt von den Einstellungen Ihres E-Mail-Clients ab. Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar. MANZ haftet nicht für Schäden, welcher Art auch immer, die aufgrund der hier angebotenen Informationen entstehen. MANZ übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Newsletter. © MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH 2019 Medieninhaber und Herausgeber: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH Firmensitz: Kohlmarkt 16, 1010 Wien. FN 123 181w - Handelsgericht Wien
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