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| | | | JUSguide.VwGH 17/2019 Guten Tag,
in diesem Newsletter finden Sie ausgewählte Leitsätze zu aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidungen. Mit einem Klick auf die Links rufen Sie die Zusammenfassungen der Entscheidungen als RDB-Dokumente zu den jeweiligen Konditionen Ihres RDB-Zuganges ab. Mit freundlichen Grüßen Ihre RDB-Redaktion
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| | | | Gesamtkommentar Wohnrecht: Online-Update inkl. Band 2 | |
Das gesamte Wohnrecht verständlich dargelegt! Der nun vorliegende Band 2 beinhaltet den zweiten Gang der umfassenden Darstellung des gesamten Wohnrechts. Er behandelt neben dem WEG 2002 und dem Stockwerks- eigentum auch die Bestimmungen des BauRG sowie den maßgeblichen Vorschriften zum Immobilienmaklerrecht (MaklerG, ImmMV, Standesregeln und die einschlägigen Regelungen im KSchG). Darüber hinaus finden sich darin Kommentierungen des HeizKG sowie von § 6 und 9 KSchG. » Inhaltsverzeichnis online nachschlagen!
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| | | | Neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel - Antrag auf Wiederaufnahme iSd § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG | |
| Fundstelle JusGuide 2019/17/5572 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0611
Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht.... | |
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| | An den VwGH gerichteter Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht | |
| Fundstelle JusGuide 2019/17/5573 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0611
Zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren ist von der "sachnächsten" Zuständigkeit" auszugehen; "sachnächstes Gericht" für die Prüfung der Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren ist das VwG.
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| | | | | Strafbemessung iSd § 19 VStG | |
| Fundstelle JusGuide 2019/17/5574 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0161
Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehalts der Tat iSd § 19 Abs 1 VStG ist nicht die abstrakte Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts - diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens - sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut dur... | |
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| | | | | Besuchsweise Heimreise des Flüchtlings | |
| Fundstelle JusGuide 2019/17/5575 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121
Aus der bloßen Feststellung der besuchsweisen Heimreise lässt sich die rechtliche Schlussfolgerung, der Erstrevisionswerber habe nach seiner Anerkennung als Flüchtling in Österreich - unter Zurücklassung seiner übrigen Familie - sich freiwillig unter den Schutz seines (damaligen) Heimatlandes, nä... | |
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| | Wegfall subjektiv empfundener Furcht - relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat iSd Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK | |
| Fundstelle JusGuide 2019/17/5576 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121
Wohl kann der Wegfall subjektiv empfundener Furcht allenfalls ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt, doch kann die subjektiv empfundene Furcht eines Flüchtlings vor Verfolgung allein nicht als einer der in Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK a... | |
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| | | | | Die Widmung Dorfgebiet gem § 14 Abs 3 lit b Bgld RPG räumt den Nachbarn keinen Immissionsschutz ein; dem Nachbarn steht kein Recht auf Einhaltung der Widmung schlechthin zu | |
| Fundstelle JusGuide 2019/17/5577 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0316
Der Gesetzgeber hätte, wenn er die widmungsgemäße Verwendung eines Baugrundstückes - hier: im Bauland-Dorfgebiet - schlechthin als öffentlich-rechtliche Einwendung zulassen hätte wollen, eine entsprechende gesetzliche Anordnung treffen müssen.
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| | | | | | | Hinweis Diese E-Mail wurde gesendet an: unknown@unknown.invalid Falls Sie diesen Newsdienst nicht mehr erhalten wollen, können Sie sich hier abmelden. Hier haben Sie die Möglichkeit, die Einwilligung zur Erhebung Ihrer Klicks zu widerrufen. Adressänderungen senden Sie bitte an adressverwaltung@manz.at Anregungen, Wünsche und Beschwerden richten Sie bitte an news@manz.at Der Newsletter wird multi-part versendet, also als HTML- und als Textversion. Welche Version dargestellt wird, hängt von den Einstellungen Ihres E-Mail-Clients ab. Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar. MANZ haftet nicht für Schäden, welcher Art auch immer, die aufgrund der hier angebotenen Informationen entstehen. MANZ übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Newsletter. © MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH 2019 Medieninhaber und Herausgeber: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH Firmensitz: Kohlmarkt 16, 1010 Wien. FN 123 181w - Handelsgericht Wien
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