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| | | | JUSguide.VwGH 27/2019 Guten Tag,
in diesem Newsletter finden Sie ausgewählte Leitsätze zu aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidungen. Mit einem Klick auf die Links rufen Sie die Zusammenfassungen der Entscheidungen als RDB-Dokumente zu den jeweiligen Konditionen Ihres RDB-Zuganges ab. Mit freundlichen Grüßen Ihre RDB-Redaktion
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Der Klassiker zum KFG – höchster Praxisnutzen durch
| ● | ausführliche Kommentierung ausgewählter, in der täglichen Anwendung besonders bedeutsamer Bestimmungen
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| | ● | Übersichtliche Zusammenfassung der wesentlichen Rechtsprechung
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| | ● | Querverweise und tabellarische Gegenüberstellungen
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| Inhaltlich konnten alle Gesetzesänderungen einschließlich der 36. KFG-Novelle berücksichtigt werden. » Inhaltsverzeichnis online nachschlagen!
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| | | | Wiedereinsetzungsantrag iZm Übermittlung via Web-ERV | |
| Fundstelle JusGuide 2019/27/5627 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 27.12.2018, Ra 2018/21/0256 Nach der Rsp des VwGH hat sich ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben (insbesondere) im elektronischen Weg zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde; die dazu in der Rsp entwickelten Leitlinien, die allgemein dem Umstand Rechnung t... | |
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| | Antrag auf Wiederaufnahme | |
| Fundstelle JusGuide 2019/27/5628 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 3.4.2019, Ra 2019/20/0104 Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht. | |
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| | | | | Fundstelle JusGuide 2019/27/5629 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 3.4.2019, Ra 2019/20/0104
Behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, sind von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst.
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| | § 21 BFA-VG - zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren | |
| Fundstelle JusGuide 2019/27/5630 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 3.4.2019, Ra 2019/20/0104
Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs 3 und Abs 6a BFA-VG.
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| | | | | Zur Frage, ob nach Inkrafttreten der Techniknovelle 2007 noch die Möglichkeit zum Widerruf von vor Inkrafttreten der Techniknovelle 2007 gem § 101 Wr BauO bewilligten Öffnungen in Feuermauern besteht | |
| Fundstelle JusGuide 2019/27/5631 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 26.3.2019, Ra 2017/05/0238
Die Zustimmung zu Öffnungen in Feuermauern, die bescheidmäßig ausdrücklich nur auf Widerruf bewilligt wurden, ist jedenfalls auch nach Inkrafttreten der Techniknovelle 2007 noch widerrufbar.
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| | | | | Anerkennung als historisches Kraftfahrzeug (hier: tiefergelegter VW Käfer) | |
| Fundstelle JusGuide 2019/27/5632 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 4.4.2019, Ra 2017/11/0302
Für die Rekonstruktion des Begriffsverständnisses, das der Gesetzgeber von "erhaltungswürdig" bzw "Erhaltungswürdigkeit" hatte, kann - freilich nur als Auslegungshilfsmittel - auf jenes Verständnis dieser Begriffe zurückgegriffen werden, das sich aus im Zeitpunkt der Gesetzwerdung der 19. KFG-Nov... | |
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| | | | | | | Hinweis Diese E-Mail wurde gesendet an: unknown@unknown.invalid Falls Sie diesen Newsdienst nicht mehr erhalten wollen, können Sie sich hier abmelden. Hier haben Sie die Möglichkeit, die Einwilligung zur Erhebung Ihrer Klicks zu widerrufen. Adressänderungen senden Sie bitte an adressverwaltung@manz.at Anregungen, Wünsche und Beschwerden richten Sie bitte an news@manz.at Der Newsletter wird multi-part versendet, also als HTML- und als Textversion. Welche Version dargestellt wird, hängt von den Einstellungen Ihres E-Mail-Clients ab. Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar. MANZ haftet nicht für Schäden, welcher Art auch immer, die aufgrund der hier angebotenen Informationen entstehen. MANZ übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Newsletter. © MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH 2019 Medieninhaber und Herausgeber: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH Firmensitz: Kohlmarkt 16, 1010 Wien. FN 123 181w - Handelsgericht Wien
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