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| | | | JUSguide.VwGH 30/2019 Guten Tag,
in diesem Newsletter finden Sie ausgewählte Leitsätze zu aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidungen. Mit einem Klick auf die Links rufen Sie die Zusammenfassungen der Entscheidungen als RDB-Dokumente zu den jeweiligen Konditionen Ihres RDB-Zuganges ab. Mit freundlichen Grüßen Ihre RDB-Redaktion
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| | | | 80 Arbeitsvertrags-Klauseln – für Sie formuliert UND kommentiert! | |
Vertragsgestaltung und Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen spielen in der Praxis eine immer wichtigere Rolle. In der 2. Auflage des bewährten Handbuches werden – nach einem Allgemeinen Teil über Rahmenbedingungen der Arbeitsvertragsgestaltung – 80 typische Vertragsklauseln systematisch dargestellt. NEU aufgenommen wurden Klauseln zum neuen Datenschutzrecht und zu den Umzugskosten. Beispiele, Hinweise und Klauselmuster geben klare und verständliche Grundlagen für eine rechtssichere, ausgewogene und individuell dem Einzelfall angepasste Vertragsgestaltung. » Inhaltsverzeichnis online nachschlagen!
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| | | | Fristsetzungsantrag der belBeh | |
| Fundstelle JusGuide 2019/30/5645 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 22.3.2019, Fr 2019/01/0005 Der vor dem VwG belBeh kommt die Legitimation zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages zu. | |
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| | Aufwandersatz für Provisorialverfahren (BVergG 2006)? | |
| Fundstelle JusGuide 2019/30/5646 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 27.2.2019, Ra 2019/04/0019 Für dieses Verfahren ist in den §§ 47 bis 59 VwGG kein Aufwandersatz vorgesehen, so dass gem § 58 VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat. | |
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| | Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz iZm Revisionsbeantwortung | |
| Fundstelle JusGuide 2019/30/5647 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 27.2.2019, Ra 2019/04/0019 Über die Revision wurde ein Vorverfahren nicht eingeleitet, sodass eine Aufforderung des VwGH zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung an die Parteien nicht ergangen ist; der in der von der mitbeteiligten Partei unaufgefordert eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher n... | |
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| | Zur Frage, unter welchen Umständen die Bestellung eines Kammerkommissärs (nach § 34a Abs 5 RAO) zu unterbleiben hat, wenn ein Rechtsanwalt (rechtzeitig) anzeigt, die entsprechenden Aufgaben zu übernehmen | |
| Fundstelle JusGuide 2019/30/5648 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0104 Gründe, die gegen die Übernahme der Aufgaben durch einen Kanzleipartner bzw Mitgesellschafter der Rechtsanwalts-Gesellschaft sprechen, liegen dann vor, wenn die verlässliche Erfüllung der Aufgaben (§ 34a Abs 2 RAO) durch die betreffende Person nicht erwartet werden kann oder zumindest ein Interessen... | |
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| | | | | Rechtsmittel der Nachbarn in Bauverfahren | |
| Fundstelle JusGuide 2019/30/5649 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 27.3.2019, Ra 2018/06/0264 Im Rahmen einer Beschwerde von Parteien mit eingeschränkten Mitspracherechten - wie etwa Nachbarn in Bauverfahren - ist das VwG nur legitimiert, eine Rechtswidrigkeit innerhalb der den Beschwerdeführern zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten aufzugreifen. | |
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| | | | | Bindung an die Ausschreibungsunterlagen; Eignungsprüfung | |
| Fundstelle JusGuide 2019/30/5650 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 27.2.2019, Ra 2019/04/0019
Der Auftraggeber ist bei der Eignungsprüfung an seine bestandfesten Festlegungen gebunden; innerhalb der Schranken des § 70 Abs 1 BVergG 2006 kommt dem Auftraggeber die Befugnis zu, das Niveau an verlangter Leistungsfähigkeit festzulegen; vorliegend hat der Auftraggeber (hier für die Planung, Aus... | |
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| | | | | | | Hinweis Diese E-Mail wurde gesendet an: unknown@unknown.invalid Falls Sie diesen Newsdienst nicht mehr erhalten wollen, können Sie sich hier abmelden. Hier haben Sie die Möglichkeit, die Einwilligung zur Erhebung Ihrer Klicks zu widerrufen. Adressänderungen senden Sie bitte an adressverwaltung@manz.at Anregungen, Wünsche und Beschwerden richten Sie bitte an news@manz.at Der Newsletter wird multi-part versendet, also als HTML- und als Textversion. Welche Version dargestellt wird, hängt von den Einstellungen Ihres E-Mail-Clients ab. Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar. MANZ haftet nicht für Schäden, welcher Art auch immer, die aufgrund der hier angebotenen Informationen entstehen. MANZ übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Newsletter. © MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH 2019 Medieninhaber und Herausgeber: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH Firmensitz: Kohlmarkt 16, 1010 Wien. FN 123 181w - Handelsgericht Wien
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