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| | | | JUSguide.VwGH 37/2019 Guten Tag,
in diesem Newsletter finden Sie ausgewählte Leitsätze zu aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidungen. Mit einem Klick auf die Links rufen Sie die Zusammenfassungen der Entscheidungen als RDB-Dokumente zu den jeweiligen Konditionen Ihres RDB-Zuganges ab. Mit freundlichen Grüßen Ihre RDB-Redaktion
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| | | | Jetzt ganz neu in der RDB: Standort-Entwicklungsgesetz | |
Ein neues Gesetz, das viel diskutiert wurde und einige Fragen aufwirft. Dieses Werk nimmt dazu Stellung durch:
| ● | Aufarbeitung der Gesetzgebungshistorie
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| | ● | Analyse des neuen StEntG und der parlamentarischen Materialien in kurzen und präzisen Anmerkungen
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| | ● | Prüfung der Geschäftsordnung des neu geschaffenen Standortentwicklungsbeirats
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| | ● | Einbindung des Leitfadens zur Anregung einer Bestätigung für das besondere öffentliche Interesse eines Projekts
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| | ● | Gegenüberstellung der Positionen des Umwelt- und Standortanwalts mit Auszügen aus den gesetzlichen Grundlagen des WKG und UVP-G
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| | ● | Beleuchtung des Zugangs zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Basis der gleichnamigen Kommissionsmitteilung
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| | | | Absehen von beantragter mündlicher Verhandlung durch VwG | |
| Fundstelle JusGuide 2019/37/5682 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 25.4.2019, Ra 2019/08/0032 Es gehört gerade im Fall zu klärender bzw widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des VwG, dem auch im § 25 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw Part... | |
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| | § 27 VwGVG - "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG | |
| Fundstelle JusGuide 2019/37/5683 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 22.5.2019, Ro 2017/04/0025 Im Falle trennbarer Spruchpunkte ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG lediglich der von der Partei bekämpfte Spruchteil des verwaltungsbehördlichen Bescheides und ist das VwG nur dazu zuständig, den vor ihm bekämpften Spruchteil zu prüfen; indem das VwG auch einen nicht bekämpften Spruch... | |
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| | | | | § 18 AsylG 2005 - zum Ermittlungsverfahren | |
| Fundstelle JusGuide 2019/37/5684 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 19.6.2019, Ra 2018/01/0379
Ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens des Asylwerbers durch Recherche im Herkunftsstaat besteht nicht; die Beurteilung dieser Notwendigkeit obliegt der ermittelnden Behörde.
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| | | | | § 229 BVergG 2006 - Ausschluss iZm Insolvenzverfahren | |
| Fundstelle JusGuide 2019/37/5685 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 26.6.2019, Ra 2018/04/0161
Im Hinblick auf die Übernahme der sekundärrechtlichen Regelung im BVergG 2006 sind die jeweiligen Begriffe unter Beachtung des Unionsrechts auszulegen; es ist daher nicht zu beanstanden, dass das VwG für die Frage des Vorliegens eines Insolvenzverfahrens nach italienischem Recht auch die Bestimmu... | |
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| | Zur Frage, ob ein bei einem Mitglied einer Bietergemeinschaft vorliegender Ausschlussgrund auf die gesamte Bietergemeinschaft durchschlägt | |
| Fundstelle JusGuide 2019/37/5686 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 26.6.2019, Ra 2018/04/0161
Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes bei einem Mitglied der Bietergemeinschaft führt dazu, dass die Bietergemeinschaft als solche als nicht zuverlässig anzusehen ist.
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| | § 319 BVergG 2006 - zum Pauschalgebührenersatz | |
| Fundstelle JusGuide 2019/37/5687 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 26.6.2019, Ra 2018/04/0161
Der Ersatz der Pauschalgebühren ist gem § 319 Abs 1 BVergG 2006 vom Obsiegen des Antragstellers abhängig; ausgehend davon hat der VwGH iZm Entscheidungen betreffend den vergaberechtlichen Pauschalgebührenersatz ausgesprochen, dass mit der Aufhebung der Entscheidung über einen vergaberechtlichen (... | |
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| | | | | | | Hinweis Diese E-Mail wurde gesendet an: unknown@unknown.invalid Falls Sie diesen Newsdienst nicht mehr erhalten wollen, können Sie sich hier abmelden. Hier haben Sie die Möglichkeit, die Einwilligung zur Erhebung Ihrer Klicks zu widerrufen. Adressänderungen senden Sie bitte an adressverwaltung@manz.at Anregungen, Wünsche und Beschwerden richten Sie bitte an news@manz.at Der Newsletter wird multi-part versendet, also als HTML- und als Textversion. Welche Version dargestellt wird, hängt von den Einstellungen Ihres E-Mail-Clients ab. Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar. MANZ haftet nicht für Schäden, welcher Art auch immer, die aufgrund der hier angebotenen Informationen entstehen. MANZ übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Newsletter. © MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH 2019 Medieninhaber und Herausgeber: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH Firmensitz: Kohlmarkt 16, 1010 Wien. FN 123 181w - Handelsgericht Wien
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