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| | | | JUSguide.VwGH 39/2019 Guten Tag,
in diesem Newsletter finden Sie ausgewählte Leitsätze zu aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidungen. Mit einem Klick auf die Links rufen Sie die Zusammenfassungen der Entscheidungen als RDB-Dokumente zu den jeweiligen Konditionen Ihres RDB-Zuganges ab. Mit freundlichen Grüßen Ihre RDB-Redaktion
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| | | | Einladung zum Future Village Demo Day: MANZ setzt mit Start-up-Programm ein digitales Ausrufezeichen! | |
Gemeinsam mit dem österreichischen Gemeindebund und Future Law hat sich MANZ mit dem Projekt „Future Village“ auf die Suche nach innovativen Lösungen im Bereich Gemeinde-Digitalisierung gemacht. Die digitale Welt soll bis ins kleinste Dorf die öffentlichen Aufgaben vereinfachen und für alle klar verständlich werden. Am 2. Oktober präsentieren die Finalisten der Future Village Challenge ihre digitalen Lösungen für österreichische Gemeinden. Nach Juryentscheidung und Publikumsvoting werden dann die Preise verliehen. Dazu laden wir Sie herzlich ein! Hier finden Sie das Programm und nähere Informationen. » Jetzt noch schnell anmelden!
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| | | | Wiederaufnahmeantrag und Rechtskraft des Bescheides | |
| Fundstelle JusGuide 2019/39/5694 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 30.7.2019, Ra 2019/07/0072 Die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages bewirkt nicht den Wegfall der Rechtskraft des Bescheides, dessen Verfahren wieder aufgenommen werden soll. | |
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| | § 24 VwGVG - Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung | |
| Fundstelle JusGuide 2019/39/5695 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 25.4.2019, Ra 2019/08/0032
Es gehört gerade im Fall zu klärender bzw widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des VwG, dem auch im § 25 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw P... | |
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| | | | | Fundstelle JusGuide 2019/39/5696 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074
Die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten können nicht bei der Verlassenschaft oder den eingeantworteten Erben eingebracht werden; ist im Zeitpunkt des Todes des Revisionswerbers eine verhängte Geldstrafe samt Kosten noch nicht bezahlt, so ist eine gegen ein verurteilendes Erkenntnis erhobene Rev... | |
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| | Solidarhaftung juristischer Personen nach § 9 Abs 7 VStG iZm Tod des Bestraften | |
| Fundstelle JusGuide 2019/39/5697 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074 Dem nach § 9 Abs 7 VStG Haftungspflichtigen steht jede Einrede gegen die Zahlungspflicht zu, die auch den Bestraften von der Zahlungspflicht befreien würde; dies gilt gleichwohl für den Wegfall der Vollstreckbarkeit des Strafausspruchs gem § 14 Abs 2 VStG. | |
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| | | | | Ansuchen der Insolvenzmasse ("Massefortbetrieb") der GmbH, vertreten durch den Insolvenzverwalter, um Genehmigung der Bestellung einer näher bezeichneten Person zum gewerberechtlichen Geschäftsführer | |
| Fundstelle JusGuide 2019/39/5698 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 22.5.2019, Ra 2017/04/0122
Bei der Gewerbeberechtigung handelt es sich gem § 38 Abs 1 GewO um ein persönliches Recht, das als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört, sodass sich die Befugnisse des Insolvenzverwalters nicht auf dieses Recht beziehen; dem Insolvenzverwalter ... | |
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| | | | | | | Hinweis Diese E-Mail wurde gesendet an: unknown@unknown.invalid Falls Sie diesen Newsdienst nicht mehr erhalten wollen, können Sie sich hier abmelden. Hier haben Sie die Möglichkeit, die Einwilligung zur Erhebung Ihrer Klicks zu widerrufen. Adressänderungen senden Sie bitte an adressverwaltung@manz.at Anregungen, Wünsche und Beschwerden richten Sie bitte an news@manz.at Der Newsletter wird multi-part versendet, also als HTML- und als Textversion. Welche Version dargestellt wird, hängt von den Einstellungen Ihres E-Mail-Clients ab. Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar. MANZ haftet nicht für Schäden, welcher Art auch immer, die aufgrund der hier angebotenen Informationen entstehen. MANZ übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Newsletter. © MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH 2019 Medieninhaber und Herausgeber: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH Firmensitz: Kohlmarkt 16, 1010 Wien. FN 123 181w - Handelsgericht Wien
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