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| | | | JUSguide.VwGH 03/2020 Guten Tag,
in diesem Newsletter finden Sie ausgewählte Leitsätze zu aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidungen. Mit einem Klick auf die Links rufen Sie die Zusammenfassungen der Entscheidungen als RDB-Dokumente zu den jeweiligen Konditionen Ihres RDB-Zuganges ab. Mit freundlichen Grüßen Ihre RDB-Redaktion
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| | | | Jetzt neu in der RDB: BVergG 2018 | |
Das Vergaberechtsreformpaket hat ein komplett neues Bundesvergabegesetz mit diversen wesentlichen Änderungen gebracht: Ausweitung des Bestbieterprinzips, neue Schwellenwerte und Fristen, verpflichtende E-Vergabe uvm. Der neue Kommentar zum BVergG 2018 richtet sich gleichermaßen an Auftraggeber und Bieter, an Vergabejuristen und nicht-juristische Praktiker. Sie finden ua wertvolle Kommentierungen der Bestimmungen über:
| ● | Arten und Wahl der Vergabeverfahren,
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| | ● | die Durchführung von Vergabeverfahren,
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| | ● | besondere Aufträge und besondere Verfahren,
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| | ● | den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie
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| | ● | die Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und im Zivilrecht.
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| | | | § 24 Abs 4 VwGVG - Absehen von beantragter mündlicher Verhandlung | |
| Fundstelle JusGuide 2020/03/5775 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 12.11.2019, Ra 2019/17/0089 Steht der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegen, darf sich das VwG nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben; die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw einer Partei) verlangt damit dessen Einvernahme vor dem erkennenden VwG; bei ... | |
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| | § 41 VwGG - Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses / Beschlusses | |
| Fundstelle JusGuide 2020/03/5776 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 7.11.2019, Ra 2018/17/0228 Der VwGH hat seiner Prüfung die angefochtene Entscheidung in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses zugrunde zu legen, auch wenn die Berichtigung erst nach der Erhebung der Revision an den VwGH erfolgt ist. | |
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| | | | | Besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 (hier: fortgesetzte Gewaltausübung iSd § 107b StGB) | |
| Fundstelle JusGuide 2020/03/5777 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418
Das in Rede stehende Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung gem § 107b Abs 1 und Abs 3 Z 1 und Z 2 erster Fall StGB ist vom Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nicht grundsätzlich ausgeschlossen; in der Rsp des VwGH wird allerdings auch betont, dass es auf die Strafdrohung allein be... | |
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| | § 21 BFA-VG - Unterlassung einer beantragten Verhandlung | |
| Fundstelle JusGuide 2020/03/5778 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418
In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben.
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| | | | | Blutabnahme / klinische Untersuchung iZm Fahruntüchtigkeit | |
| Fundstelle JusGuide 2020/03/5779 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 11.11.2019, Ra 2019/02/0167 Ob die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist (spezifische Fahruntüchtigkeit gem § 5 Abs 1 StVO) oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gem § 58 Abs 1 StVO vorliegt (etwa wegen starker Übermüdung), ist - abgesehen von den Fällen der Verweigerung - anhand der Blutunt... | |
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| | | | | | | Hinweis Diese E-Mail wurde gesendet an: unknown@unknown.invalid Falls Sie diesen Newsdienst nicht mehr erhalten wollen, können Sie sich hier abmelden. Hier haben Sie die Möglichkeit, die Einwilligung zur Erhebung Ihrer Klicks zu widerrufen. Adressänderungen senden Sie bitte an adressverwaltung@manz.at Anregungen, Wünsche und Beschwerden richten Sie bitte an news@manz.at Der Newsletter wird multi-part versendet, also als HTML- und als Textversion. Welche Version dargestellt wird, hängt von den Einstellungen Ihres E-Mail-Clients ab. Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar. MANZ haftet nicht für Schäden, welcher Art auch immer, die aufgrund der hier angebotenen Informationen entstehen. MANZ übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Newsletter. © MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH 2020 Medieninhaber und Herausgeber: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH Firmensitz: Kohlmarkt 16, 1010 Wien. FN 123 181w - Handelsgericht Wien
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