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| | | | JUSguide.VwGH 15/2020 Guten Tag,
in diesem Newsletter finden Sie ausgewählte Leitsätze zu aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidungen. Mit einem Klick auf die Links rufen Sie die Zusammenfassungen der Entscheidungen als RDB-Dokumente zu den jeweiligen Konditionen Ihres RDB-Zuganges ab. Mit freundlichen Grüßen Ihre RDB-Redaktion
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| | | | COVID19 und Recht: Kostenloser Fachbeitrag in der RDB | |
Auswirkungen von COVID-19 auf aktuelle Zivilverfahren Für reguläre Zivilverfahren bedeutet das Covid-19-Gesetz einen De-facto-Stillstand bis 30. April. Einige Fragen bleiben dabei jedoch offen, wie MANZ-Fachautor Eric Heinke in seinem Kurzbeitrag ausführt. » Jetzt kostenfrei lesen! » Alle Infos rund um "COVID-19 und Recht" Das Buch "Schriftsätze im Zivilprozess" von Erich Heinke erscheint Mai/Juni 2020 in 8. Auflage.
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| | | | Die MANZ Buchhandlung öffnet wieder am 4. Mai! | |
Neben zahlreichen Hygienemaßnahmen gibt es ab Mai auch neue Öffnungszeiten für den Kundenverkehr: Montag bis Freitag 10-16 Uhr. Bis Ende April nehmen wir Bestellungen weiterhin telefonisch unter » +43 1 531 61-100, per » E-Mail oder via » Webshop entgegen und beliefern Sie gerne! » manz. at/shop
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| | | | Zur Wirksamkeit einer Prozesserklärung | |
| Fundstelle JusGuide 2020/15/5837 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 7.2.2020, Ra 2020/03/0006
Für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung kommt es bei gegebener Rechts- und Handlungsfähigkeit des Erklärenden und Einhaltung der vorgeschriebenen Form auf die ihr zu Grunde liegenden Absichten nicht an, ein allfälliger Irrtum ist daher nicht relevant.
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| | Amtssignatur iSd § 19 E-GovG | |
| Fundstelle JusGuide 2020/15/5838 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140
Es ist nicht Sache des VwGH, allfälligen Zweifeln des VwG an einer Validierbarkeit einer elektronischen Amtssignatur einer vor diesem angefochtenen Erledigung nachzugehen und damit Tatsachenfragen des VwG auszuräumen.
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| | Ermittlungsverfahren iZm ausländischem Recht | |
| Fundstelle JusGuide 2020/15/5839 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 23.1.2020, Ra 2018/15/0107
In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist.
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| | | | | Nachbarrecht auf Wahrung des Licht- und Sonneneinfalls (hier: Wr BauO)? | |
| Fundstelle JusGuide 2020/15/5840 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 29.1.2020, Ra 2019/05/0007
Im Gesetz ist ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Licht- und Sonneneinfalls nicht vorgesehen; dem Nachbarn steht grundsätzlich nur ein Recht darauf zu, dass der Abstand zu seinem Grundstück eingehalten wird.
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| | | | | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft gem § 103 Abs 2 KFG | |
| Fundstelle JusGuide 2020/15/5841 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 12.2.2020, Ra 2020/11/0005
Da die Frist nach § 103 Abs 2 KFG (auch) als verfahrensrechtliche Frist qualifiziert wird, ist gegen die Versäumung dieser Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig;von einer Unvertretbarkeit der Ansicht des VwG, dass der Revisionswerber bei gehöriger Aufmerksamkeit spätestens mit ... | |
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| | | | | | | Hinweis Diese E-Mail wurde gesendet an: unknown@unknown.invalid Falls Sie diesen Newsdienst nicht mehr erhalten wollen, können Sie sich hier abmelden. Hier haben Sie die Möglichkeit, die Einwilligung zur Erhebung Ihrer Klicks zu widerrufen. Adressänderungen senden Sie bitte an adressverwaltung@manz.at Anregungen, Wünsche und Beschwerden richten Sie bitte an news@manz.at Der Newsletter wird multi-part versendet, also als HTML- und als Textversion. Welche Version dargestellt wird, hängt von den Einstellungen Ihres E-Mail-Clients ab. Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar. MANZ haftet nicht für Schäden, welcher Art auch immer, die aufgrund der hier angebotenen Informationen entstehen. MANZ übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Newsletter. © MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH 2020 Medieninhaber und Herausgeber: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH Firmensitz: Kohlmarkt 16, 1010 Wien. FN 123 181w - Handelsgericht Wien
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