| Falls der Newsletter nicht korrekt dargestellt wird, klicken Sie bitte hier | |
| | | | JUSguide.VwGH 25/2020 Guten Tag,
in diesem Newsletter finden Sie ausgewählte Leitsätze zu aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidungen. Mit einem Klick auf die Links rufen Sie die Zusammenfassungen der Entscheidungen als RDB-Dokumente zu den jeweiligen Konditionen Ihres RDB-Zuganges ab. Mit freundlichen Grüßen Ihre RDB-Redaktion
| | |
| | | | |
| | | | Neu in der RDB: König/Trenker, Die Anfechtung nach der IO | |
Die Anfechtung ist nach wie vor die „Königsdisziplin“ des Insolvenzrechts, spielt sie doch praktisch in jedem Insolvenzverfahren eine maßgebliche Rolle zur mitunter erheblichen Vermehrung der Masse. Sie enthält ua Neuerungen zu folgenden Themen:
| ● | Abtretbarkeit des Anfechtungsanspruchs
|
| | ● | Anfechtungsgegner und nahe Angehörigkeit, insb bei Gesellschaften
|
| | ● | Gläubigerbenachteiligung und Befriedigungstauglichkeit
|
| | ● | Schenkungsanfechtung u.v.m.
|
|
| » Inhaltsverzeichnis online nachschlagen » Auch als Buch erhältlich!
|
| | | | |
|
| | | | Zur Frage der Parteistellung | |
| Fundstelle JusGuide 2020/25/5891 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 30.3.2020, Ra 2019/09/0077 Es ist nicht Sache der Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern es obliegt dem VwG, die Frage der Parteistellung von Amts wegen zu prüfen. | |
| | | | |
| | Antrag auf Wiedereinsetzung iZm Verstauchung des Fußes (und Vergessen auf das behobene Schriftstück aufgrund der dadurch verursachten Schmerzen) | |
| Fundstelle JusGuide 2020/25/5892 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 2.4.2020, Ra 2019/22/0219 Das VwG konnte davon ausgehen, dass eine Verstauchung im Bereich des Fußes keine Erkrankung darstellt, die als Wiedereinsetzungsgrund tragfähig gewesen wäre, zumal im Wiedereinsetzungsantrag Ausführungen zur medizinisch indizierten Dispositionsunfähigkeit fehlen. | |
| | | | |
| | § 41 VwGG - zum Neuerungsverbot | |
| Fundstelle JusGuide 2020/25/5893 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 18.2.2020, Ra 2020/01/0037 Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist gem § 41 VwGG zunächst grundsätzlich der vom VwG festgestellte Sachverhalt; entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, ohne weitere Gründe iSd ... | |
| | | | |
| | | | | Sorgfältige Verwahrung iSd § 8 Abs 1 Z 2 WaffG (hier: irrtümliche Annahme des Diebstahls der Waffen im Zuge eines Einbruchsdiebstahls) | |
| Fundstelle JusGuide 2020/25/5894 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 2.4.2020, Ra 2019/03/0158
Das VwG gesteht dem Revisionswerber, der Opfer eines Einbruchsdiebstahls geworden ist, zu, aufgrund der einbruchsbedingten Verwüstungen in seinem Wohnhaus irrig der Annahme gewesen zu sein, es seien beide in seinem Eigentum befindlichen Schusswaffen gestohlen worden, obwohl sich in Wirklichkeit e... | |
| | | | |
| | | | | § 22 LSD-BG - Bereithaltung von Lohnunterlagen | |
| Fundstelle JusGuide 2020/25/5895 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 7.4.2020, Ra 2018/11/0105
In einem Fall, in dem einige, aber nicht alle Unterlagen fehlten, genügt es nicht, wenn im Spruch des Straferkenntnisses pauschal ausgeführt wird, dass "die Lohnunterlagen nicht bereitgestellt" wurden; es wäre am VwG gelegen, im Rahmen seiner Entscheidung in der Sache selbst im Spruch konkret anz... | |
| | | | |
| | | | | Beschwerde eines Fischereiberechtigten iZm wasserrechtlicher Bewilligung | |
| Fundstelle JusGuide 2020/25/5896 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 10.4.2020, Ra 2020/07/0007 Dem Fischereiberechtigten kommt kein Recht darauf zu, dass eine wasserrechtliche Bewilligung nicht "ohne seine Zustimmung" erteilt wird. | |
| | | | |
| | |
|
| | | | | | | Hinweis Diese E-Mail wurde gesendet an: unknown@unknown.invalid Falls Sie diesen Newsdienst nicht mehr erhalten wollen, können Sie sich hier abmelden. Hier haben Sie die Möglichkeit, die Einwilligung zur Erhebung Ihrer Klicks zu widerrufen. Adressänderungen senden Sie bitte an adressverwaltung@manz.at Anregungen, Wünsche und Beschwerden richten Sie bitte an news@manz.at Der Newsletter wird multi-part versendet, also als HTML- und als Textversion. Welche Version dargestellt wird, hängt von den Einstellungen Ihres E-Mail-Clients ab. Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar. MANZ haftet nicht für Schäden, welcher Art auch immer, die aufgrund der hier angebotenen Informationen entstehen. MANZ übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Newsletter. © MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH 2020 Medieninhaber und Herausgeber: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH Firmensitz: Kohlmarkt 16, 1010 Wien. FN 123 181w - Handelsgericht Wien
| | | | |
|
|
|