Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 5. Dezember einstimmig beschlossen, welche Voraussetzungen Krankenhäuser erfüllen müssen, wenn sie ein Zentrum der Spitzenmedizin ausweisen wollen. Das Zentrum muss sich durch die Wahrnehmung besonderer Aufgaben von den Krankenhäusern ohne Zentrumsfunktion unterscheiden, so der G-BA. Um ein "Zentrum im entgeltrechtlichen Sinne" sein zu können, müssten bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
"Der Zentrumsbegriff ist bisher von den Bundesländern wie Krankenhäusern recht inflationär und versorgungspolitisch beliebig benutzt worden. Mit den Zentrums-Regelungen liegen nun endlich die dringend benötigen bundeseinheitlichen Kriterien vor, auf deren Basis die Bundesländer die Zentren der Spitzenmedizin ausweisen können", sagte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA. Insgesamt für fünf Kategorien von Zentren seien die besonderen Aufgaben und Qualitätsanforderungen nun abschließend festgelegt, weitere würden folgen.
Hintergrund:
Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz erhielt der G-BA den Auftrag, die besonderen Aufgaben von Zentren zu definieren und erstmals bundeseinheitliche Qualitätsanforderungen an die Aufgabenwahrnehmung festzulegen. Dies war nötig geworden, weil sich eine Schiedsstellen-Entscheidung auf Bundesebene als nicht umsetzbar erwiesen hatte. Laut Schiedsstelle war allein die Ausweisung als Zentrum im Krankenhausplan ausreichend für die Finanzierung besonderer Aufgaben. Folge davon waren eine "unsystematische Umsetzung" und Streit über die Auswahlkriterien je Bundesland, so der G-BA.
Mit der Zwischenfortschreibung des Krankenhausplans 2020 hat die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz in Hamburg 21 Zentren ausgewiesen.
(Quelle: G-BA)
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