Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat eine Corona-Teststruktur-Verordnung (CoronaTeststrukturVO) erlassen. Sie regelt, dass die Kreise und kreisfreien Städte dafür zuständig sind, geeignete Stellen zu beauftragen oder einzurichten, die Bürger kostenlos auf das Corona-Virus testen. Das können sowohl Apotheken, Zahnarztpraxen, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Tierarztpraxen, Rettungs- und Hilfsorganisationen und weitere Anbieter wie Drogerien sein.
Einrichtungen, die Tests durchführen möchten, müssen sich bis zum 19. März 2021 bei den örtlich zuständigen Gesundheitsämtern melden und versichern, dass sie die vom Ministerium festgelegten Mindeststandards erfüllen. Die Abrechnung der Kosten der Tests und der Testdurchführung erfolgt durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Kosten trägt der Bund. Bürgerinnen und Bürger erhalten vor Ort einen Nachweis über das Testergebnis in elektronischer Form oder auf Papier. Bei positivem Testergebnis soll eine sofortige PCR-Bestätigungstestung erfolgen.
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